Sicherheitsbestimmungen für die Abnahme der Prüfungen
- Nach Möglichkeit sollen alle Prüfungen in Bädern bzw. in stehenden Gewässern oder in Gewässern mit nur leichter Strömung durchgeführt werden.
- Werden Prüfungen in offenen Gewässern (Seen, Flüsse) abgenommen, so sind diese vorerst sorgfältig auf Wassertiefe und eventuelle Hindernisse unter Wasser zu untersuchen.
- Wassertemperaturen unter 18 Grad Celsius sind für Ausbildung und Prüfung nicht geeignet.
- Der Prüfling muss während des Schwimmens und Tauchens ständig unter Kontrolle stehen. Wo diese Kontrolle durch den Prüfer bzw. Ausbildungsleiter allein nicht gegeben ist, sind weitere Aufsichtspersonen einzusetzen.
- Übungen, die ein Untertauchen notwendig machen (Sprünge, Tauchen), dürfen grundsätzlich nur als Einzelübungen durchgeführt werden.
- Bei Tauchübungen in trübem Wasser muss eine entsprechende Sicherungsleine verwendet werden, die mit dem Tauchenden verbunden ist.
- Die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen trägt der Ausbildungsleiter bzw. der Prüfer. Dieser hat auch dafür Sorge zu tragen, dass keine körperliche Überanstrengung des Prüflings eintritt.