Voraussetzungen

Die Österreichischen Schwimmerabzeichen kann erwerben, wer

  1. die notwendigen Schwimmkenntnisse nachweisen kann
  2. körperlich geeignet ist und
  3. ab dem Freischwimmer das jeweilige Alterslimit erfüllt.

Durchführungsbestimmungen für die Österreichischen Schwimmerabzeichen:

  1. Die Durchführungsbestimmungen erläutern und regeln die Abnahme der Prüfungen.
  2. Die Prüfungsbedingungen für die Österreichischen Schwimmerabzeichen sind Mindestanforderungen und sind jedenfalls für den Erwerb des Schwimmabzeichens in der jeweiligen Qualifikationsstufe ausreichend.
  3. Die Teilnahme von Jugendlichen am Schwimmunterricht und das Ablegen der Prüfungen setzen die Zustimmung des Erziehungsberechtigten und die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung voraus. Die ärztliche Bestätigung kann auch durch eine schriftliche Erklärung des Erziehungsberechtigten ersetzt werden, die beinhaltet, dass der Jugendliche an Herz, Lunge und Ohren gesund ist und an keiner Anfallskrankheit leidet.
  4. Prüfungen für die Österreichischen Schwimmerabzeichen dürfen abnehmen:
    1. Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer mit aufrechter Prüfberechtigung
    2. Rettungsschwimmlehrerinnen und Rettungsschwimmlehrer mit aufrechter Prüfberechtigung
    3. geprüfte Bewegungserzieherinnen und Bewegungserzieher, die im Besitz mindestens des Helferscheines und im Auftrag einer unter A.3. genannten   Organisation tätig sind
    4. Lehrwarte und Trainer für Schwimmen, die im Besitz einer gültigen Lizenz des Österreichischen Schwimmverbandes und mindestens des Helferscheines sind und im Auftrag einer unter A.3. genannten Organisation tätig sind.
  5. Im Rahmen der Schule sind in Zusammenarbeit mit unter A.3. genannten Organisation weiters noch zur Prüfungsabnahme von Früh-, Frei- und Fahrtenschwimmerabzeichen berechtigt:
    Lehrerinnen und Lehrer aller Schultypen, die im Besitz mindestens des Helferscheines sind.
  6. Das Streckentauchen beginnt immer mit einem Kopfsprung ins Wasser. Das vorzeitige Auftauchen eines Körperteils über die Wasseroberfläche macht die Prüfung ungültig. Beim Abweichen nach der Seite gilt nur die senkrecht zur Absprungstelle gemessene Strecke.
  7. Das Tieftauchen erfolgt ausnahmslos aus der Schwimmlage.
  8. Beim Dauerschwimmen muss sich die Schwimmerin bzw. der Schwimmer durch Schwimmbewegungen dauernd fortbewegen.
  9. Rückenschwimmen hat unter Verwendung von Brust-Beintempi zu erfolgen.
  10. Die Kenntnisse der Baderegeln sind durch eine kurze mündliche Prüfung nachzuweisen.
  11. Die Kenntnisse der Selbstrettung (Krampfbekämpfung, kräftesparendes Überwasserhalten, Eis- und Autounfälle, internationales Notzeichen) sind durch eine kurze mündliche Prüfung nachzuweisen.

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