Bestimmungen für die
"Österreichischen Schwimmerabzeichen" (ÖSA) und die
"Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen" (ÖRSA)

(Bundeskanzleramt, Erlass Zahl 704.730/0004-VI/4/2005)

Das Sportministerium verleiht im Wege der Auslobung gemäß § 12 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 zur Förderung einer allgemeinen Grundausbildung im Schwimmen das "Österreichische Schwimmerabzeichen" und als Anerkennung und Kenntlichmachung für nachgewiesene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Errettung aus Wassernot das "Österreichische Rettungsschwimmerabzeichen". Das Sportministerium bezweckt durch die Verleihung des "Österreichischen Schwimmerabzeichens" die Förderung einer allgemeinen Grundausbildung im Schwimmen und die Vorbereitung auf das Rettungsschwimmen. Die Verleihung des "Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens" soll der Hebung der Einsatzbereitschaft zur Lebensrettung an Badeplätzen und Gewässern im Interesse der Allgemeinheit dienen.

A. Grundsätzliche Bestimmungen

  1. Die Österreichischen Schwimmerabzeichen umfassen vier Qualifikationsstufen (Frühschwimmer/Freischwimmer/Fahrtenschwimmer/Allroundschwimmer) und sollen neben der Förderung einer allgemeinen Grundausbildung im Schwimmen auch zur Vorbereitung auf das Rettungsschwimmen beitragen sowie einen Nachweis für erbrachte Leistungen im Schwimmen darstellen.Die Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen können in fünf Qualifikationsstufen (Helfer/Retter/Lifesaver/Schwimmlehrer/Rettungsschwimmlehrer) erworben werden und sollen der Hebung der Einsatzbereitschaft zur Lebensrettung an allen heimischen Badeplätzen und Gewässern dienen.
  2. Die Österreichischen Schwimmerabzeichen werden zusammen mit den "Österreichischen Schwimmerausweisen" (Frühschwimmer- /Freischwimmer-/Fahrtenschwimmer-/Allround-schwimmerausweis) verliehen.
    Die Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen werden zusammen mit den "Österreichischen Rettungsschwimmerscheinen" (Helfer-/Retter-/Lifesaver-/Schwimm-lehrer-/Rettungsschwimmlehrerschein) verliehen.
  3. Die Durchführung der erforderlichen Ausbildung, der Prüfungen und die Evidenzhaltung obliegen dem Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs/Wasserrettung, dem Österreichischen Jugendrotkreuz (Österreichischen Roten Kreuz) und der Österreichischen Wasser-Rettung, sowie im jeweiligen Dienstbereich dem Bundesministerium für Landesverteidigung und dem Bundesministerium für Inneres.
  4. Wer die Absicht hat, sich um eines der Österreichischen Schwimmerabzeichen bzw. der Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen zu bewerben, wendet sich an eine der mit der Durchführung der Ausbildung und der Abnahme der Prüfungen betrauten Organisation gemäß Punkt A.3.
  5. Vor Beginn der Prüfungen hat die Bewerberin bzw. der Bewerber seine Identität durch Vorlage eines Lichtbildausweises nachzuweisen.

Bei Prüfungen für die Österreichischen Schwimmerabzeichen bzw. Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen sind die jeweiligen Durchführungsbestimmungen anzuwenden. Für die Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen Lifesaver, Schwimmlehrer und Rettungsschwimmlehrer sind darüber hinaus die jeweiligen besonderen Durchführungsbestimmungen anzuwenden.


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